Einlegung der Kassation
Die Kassation gegen ein Urteil eines Berufungsgerichts (gerechtshof) wird durch eine Erklärung bei der Geschäftsstelle des Gerichts eingelegt, das die Entscheidung erlassen hat. In Strafsachen darf der Beschuldigte die Kassation selbst einlegen, es ist jedoch stets ratsam, dies durch einen Anwalt tun zu lassen. Grundsätzlich muss die Kassation innerhalb von vierzehn Tagen nach der Entscheidung eingelegt werden. Bei Zweifeln über die Frist sollten Sie umgehend anwaltlichen Rat einholen: Wenn Sie von der Verhandlung oder der Entscheidung keine Kenntnis hatten, ist eine Kassation unter Umständen noch später möglich.

